Häusliches Arbeitszimmer: Großer Senat entscheidet für eine Aufteilung der Kosten
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 21.11.2013 IX R 23/12 dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt, ob Ausgaben für ein Home Office, d.h. ein häusliches Arbeitszimmer, nur dann steuerlich abgesetzt werden können, wenn dieses Zimmer (fast) ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, oder ob die Aufwendungen entsprechend der Nutzung des Raumes in steuerlich absetzbare und nicht absetzbare Teile gesplittet werden können.
Ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen?
Im Falle der Ausgangsklage besitzt der Kläger, ein Bewohner eines Einfamilienhauses, ein mit gängigen Büromöbeln ausgestattetes sogenanntes häusliches Arbeitszimmer. Von diesem Arbeitszimmer aus verwaltet der Kläger zwei in seinem Besitz stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Als der Kläger die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bei seinen Einkünften aus der Vermietung steuerlich geltend machen wollte, hatte das Finanzamt die Aufwendung für das Arbeitszimmer nicht zum Abzug zugelassen, da es sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG um eine sogenannte gemischte Aufwendung handelt. Gemischte Aufwendungen können der gesetzlichen Regelung folgend nicht abgezogen werden.
Häusliches Arbeitszimmer: Teilabzug möglich
Das Finanzgericht wendet in seiner Feststellung die Rechtsprechung vom 21.09.2009 des Großen Senats an. Das FG stellte fest, dass der Kläger das Arbeitszimmer nachweislich zu 60% zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung seiner beiden Mehrfamilienhäuser nutzt. Demzufolge hat das Finanzgericht entschieden, dass der Kläger auch 60% der von ihm geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann. Die Rechtsprechung des Großen Senats besagt nämlich, dass es kein allgemeines Aufteilungs- oder Abzugsverbot für Aufwendungen gibt, die sowohl berufliche, als auch private Teile enthalten, also gemischte Aufwendungen sind. Dies gilt auch für den Fall des häuslichen Arbeitszimmers.
Der IX. Senat bestätigt dieses Vorgehen. Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer, die in zeitlicher Hinsicht gesehen, teilweise beruflich teilweise privat genutzt werden, sind aufzuteilen. Der berufliche Anteil der Anwendungen ist steuerlich zu berücksichtigen und nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abzugsfähig.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs